Die rechtlichen Grundlagen bilden die Röntgenverordnung und die Prüfrichtlinien der Sachverständigen. Danach müssen alle Röntgengeräte bis zum 31.12.98 mit einer Blendenverriegelung ausgerüstet sein, sonst erlischt an diesem Datum die Betriebserlaubnis des Röntgengerätes, auch wenn seit der letzten Sachverständigenprüfung noch keine 5 Jahre vergangen sind!

Des weiteren ergibt sich für die konkrete Nachrüstung ein weiteres rechtliches Problem. Durch die Harmonisierung des Europäischen Rechtes unter den Mitgliedsländern (Richtlinie 90/385/EWG) ergibt sich aus dem Zusammenspiel zwischen Medizinproduktegesetz und dem Atomgesetz, unter den die Röntgenverordnung fällt, folgendes:


 



Literatur:
Medizinproduktegesetz
Ges.Text mit amtlicher Begründung
Dr.G.Schorn, Wissenschaftliche Verlagsges.mbH Stuttgart

Prüfrichtlinien der Sachverständigen v. 1.1. 94

Auswirkung des Medizinproduktegesetzes (MPG) auf das Atomrecht
3.5.96 Ministerium f. Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW

Röntgenverordnung  i.d.letzten Fassung
 

 

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